HONORARE, KOSTEN UND PROZESSKOSTENHILFE

Die anwaltliche Vergütung ist umfassend in dem italienischen RVG (MD 55/2014) geregelt, das die dem Rechtsanwalt zustehenden Honorare nach Tarifparametern bestimmt, die sich wiederum nach mehreren Kriterien basieren, wie der Leistungsart, dem Wert des Rechtsstreits oder des Geschäfts, der Gerichtsbarkeitsart, der Verfahrensinstanz usw. 

Das RVG kommt immer dann in Anwendung, wenn Anwalt und Mandant sich nicht vorher über die Vergütung geeinigt haben. Vereinbarungsgemäß können alternative günstigere Modalitäten zur Festsetzung der Honorare, wie den vorher abgesprochenen Pauschalbetrag, den Prozentanteil an dem Geschäftswert, den Stundensatz usw.

Entscheidend sind in jedem Fall Tatbestände wie der Fallschwierigkeitsgrads, der Arbeitsaufwand, die Dringlichkeit und die Dauer der Tätigkeiten.

Den wie auch immer festgelegten Honoraren kommen außerdem die gesetzlichen Gebühren hinzu, wie 15% Pauschalkostenerstattung (PKE) gem. RVG (MD 55/2014), 4% Rentenkassenbeitrag (RKB) und – wo anwendbar – 22% Mehrwertsteuer (MwSt.) außer dem Fall, in dem die Beträge in dem ausgestellten Kostenvoranschlag als alles inklusiv ausdrücklich dargestellt werden.

Dazu kommen die zur Erfüllung des Auftrages anfallenden Kosten, welche die Prozessaufwendungen (z. B. der Einheitsbeitrag, die Kopiengebühren) enthalten, sowie weiteren möglichen Auslagen, die bei größeren Beträgen oder Reisekosten (Reise, Übernachtung usw.) oder anderen Freiberuflern (z.B.: Sachverständigen usw.) zustehenden Vergütungen vorher mit dem Mandanten zu vereinbaren sind. Alle von der Mandantschaft vorgestreckten Kosten sind sowieso jederzeit auf Anfrage belegbar.

Soweit es technisch möglich ist, wird der Mandant von vorneherein durch schriftlichen Kostenvoranschlag über die Höhe voraussichtlicher Honorare, Gebühren und Kosten informiert. Der Kostenvoranschlag verbindet den Rechtsanwalt, der nicht mehr als veranschlagt außer später aufgetretenen anfänglich unvorhersehbaren Situationen verlangen kann, die eine Anpassung der Vereinbarungen rechtfertigen.

Wenn die Erstellung eines Kostenvoranschlages eine Vorprüfung der Sache durch Einsichtnahme zahlreicher Unterlagen und Gesprächen mit dem Klienten voraussetzt, behält die Anwaltskanzlei Scalia sich vor, ein Angebot für eine erste Beratung zu formulieren, um die durchzuführende Tätigkeit klarzustellen. Danach im Falle nachfolgender Erteilung eines umfangreicheren Mandats wird der Preis der ersten Beratung von dem Vorschuss für die Vergütung der späteren Leistungen abgezogen.

Beim Fehlen eines vereinbarten Kostenvoranschlages richtet sich die Vergütung sowieso nach den geltenden Tarifparametern gem. dem oben erwähnten italienischen RVG.

Handelt es sich um einen Auftrag gerichtlicher Art, besteht im Erfolgsfall die Möglichkeit, die vom Mandanten vorgebrachten Honorare und Kosten ganz oder teilweise zurückzuerhalten, wenn der Richter der unterlegenen Partei die Erstattung der Prozesskosten auferlegt.

Wer laut der letzten Steuererklärung ein besteuerbares Jahreseinkommen hat, das € 12.838,01 nicht überschreitet, kann zur Prozesskostenhilfe zugelassen werden.

Lebt der Antragssteller mit dem Ehepartner, dem Lebenspartner oder anderen Angehörigen zusammen, besteht das Einkommen aus der Summe der im gleichen Zeitraum von jedem Familienmitglied erwirtschafteten Einkommen, einschließlich jenes des Antragsstellers.

Wenn Persönlichkeitsrechte Gegenstand des Rechtstreits sind oder die Interessen des Antragsstellers im Konflikt stehen mit denen der mit ihm zusammenlebenden anderen Familienmitglieder, dann wird nur das persönliche Einkommen des Antragsstellers berücksichtigt.

Zwecks Bestimmung der Einkommensgrenze werden die Einkommen berücksichtigt, die laut Gesetz nicht der Einkommenssteuer der natürlichen Personen unterliegen oder die der Quellen- oder Ersatzbesteuerung unterworfen sind.

Zu Prozesskostenhilfe sind Antragsberechtigt folgende: italienische Staatsbürger; Ausländer, die regelrecht im Staatsgebiet zum Zeitpunkt, an dem das Rechtsverhältnis zustande kommt oder an dem sich der Vorfall ereignet, der Gegenstand des einzuleitenden gerichtlichen Verfahrens ist, ansässig sind; Staatenlose; Körperschaften oder Vereine, die keinen Gewinnzweck verfolgen und keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben.

Unterliegt die zugelassene Partei, kann sie im zweiten Rechtszug die Prozesskostenhilfe nicht in Anspruch nehmen, außer für den Fall, dass sie im Strafverfahren einen Antrag auf Schadenersatz vorgebracht hat.

Die Prozesskostenhilfe ist in den Streitigkeiten über die Abtretung von Forderungen und Ansprüchen Dritter ausgeschlossen, mit Ausnahme des Falles, in dem die Abtretung zweifellos als Zahlung für vorherexistierende Forderungen oder Ansprüche erfolgt.

Infolge der Annahme des Antrages werden die ordentlichen, zu Lasten der zugelassenen Partei anfallenden Spesen auf Schuld vorgemerkt (z. B. der Einheitsbeitrag, die Kopiengebühren) oder vom Staat vorgestreckt (z.B. Honorare und die dem Verteidiger geschuldeten Beträge). Es wird darauf hingewiesen, dass der Staat ein Rückgriffsrecht auf die zur Rechtswohltat zugelassenen Partei hat, wenn er nicht imstande ist, den Betrag von der unterliegenden, nicht zugelassenen Partei einzuziehen im Sinne von Art. 133 Einheitstext über die Gerichtskosten und wenn infolge des Obsiegens im Rechtsstreit oder der Streitbeilegung die zugelassene Partei imstande ist, die zu ihren Gunsten entrichteten Beträge zu erstatten. Das Rückgriffsrecht kann für die auf Schuld vorgemerkten und vorgestreckten Kosten ausgeübt werden, wenn die zum Rechtsbeistand zugelassene Partei aufgrund eines Urteils oder eines Vergleichs wenigstens das Sechsfache der Kosten erhalten hat, oder im Falle des Verzichts auf die Klage oder des Erlöschens des Verfahrens.

Wenn im Laufe des Verfahrens Änderungen der Einkommensbedingungen eintreten, die zum Zweck der Zulassung zur Prozesskostenhilfe erheblich sind, widerruft der zuständige Richter die Zulassungsverfügung. Der Richter widerruft die vom Ausschuss der Rechtsanwaltskammer vorläufig verfügte Zulassung, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung nicht vorliegen bzw. wenn der Begünstigte im bösen Glauben oder auf Grund schwerer Schuld die Klage erhoben oder abgewehrt hat. Der Widerruf hat Wirkung ab dem Zeitpunkt der Feststellung der Einkommensänderungen, der in der richterlichen Verfügung angegeben ist; in allen anderen Fällen hat der Widerruf rückwirkende Geltung.

 

 

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