Die anwaltliche Verfügung kann sich fallweise vereinbarungsgemäß nach mehreren Kriterien richten, wie den Tarifparametern aufgrund des italienischen RVG (Ministerialdekrets 55/2014), dem vorher abgesprochenen Pauschalbetrag, dem Prozentanteil an dem Geschäftswert, dem Stundensatz usw.

Den Honoraren sind die gesetzlichen Gebühren hinzufügen, wie 15% Pauschalkostenerstattung gem. RVG (MD 55/2014), 4% Rentenkassenbeitrag und – wo anwendbar – 22% Mehrwertsteuer außer dem Fall, in dem die Beträge in dem ausgestellten Kostenvoranschlag als alles inklusiv ausdrücklich dargestellt werden.

Dazu kommen die zur Erfüllung des Auftrages anfallenden Kosten, die auf Anfrage belegt werden und bei größeren Beträgen oder Reisekosten (Reise, Übernachtung usw.) oder anderen Freiberuflern (z.B.: Sachverständigen usw.) zustehenden Vergütungen vorher mit dem Mandanten zu vereinbaren sind. Dazu kommen die anfallenden Kosten, die sowieso belegt werden.

Soweit es technisch möglich ist, wird der Mandant durch schriftlichen Kostenvoranschlag über die Höhe voraussichtlicher Honorare, Gebühren und Kosten von vorneherein informiert.

Wenn die Erstellung eines Kostenvoranschlages eine Vorprüfung der Sache durch Einsichtnahme zahlreicher Unterlagen und Gesprächen mit dem Klienten voraussetzt, behält die Anwaltskanzlei Scalia sich vor, ein Angebot für eine erste Beratung zu machen, um die durchzuführende Tätigkeit zu klären. Danach im Falle nachfolgender Erteilung eines umfangreicheren Mandats wird der Preis der ersten Beratung von dem Vorschuss für die Vergütung der späteren Leistungen abgezogen.

Beim Fehlen eines vereinbarten Kostenvoranschlages bestimmt sich die Vergütung sowieso nach den geltenden Tarifparametern aufgrund des italienischen RVG (Ministerialdekrets 55/2014).

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